Die Editionsverfügung vom 20. Dezember 2018 richtete sich gegen den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, den Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres (act. 93). Die Beschwerdeführerin unterlag aufgrund ihrer Stellung als beschuldigte Person keiner Herausgabepflicht (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO) und somit, entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1.3), auch keinem Zwang, abgesehen davon, dass der Gesetzgeber bezüglich der blossen Herausgabepflicht offenbar gar nicht von einer Zwangsmassnahme ausgeht (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 265 StPO m.w.