Dieses Vorgehen stand im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 StPO (wonach auch entlastende Umstände zu untersuchen sind) und gab der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, eine Verteidigungsstrategie zu bestimmen. Dies hatte die Beschwerdeführerin auch erkannt, nahm sie doch Rücksprache mit ihrem Verteidiger. Nötigendes Verhalten ist nicht zu erkennen. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf Genugtuung weiter im Erlass von gegen sie gerichteten Zwangsmassnahmen begründet. Allerdings wird von ihr erneut nicht begründet, weshalb und inwiefern sie durch - 10 -