Dass die verfahrensleitende Staatsanwältin die Beschwerdeführerin in der Folge darüber informierte, dass sie ohne Aussage von ihr allenfalls eine Strafuntersuchung eröffnen müsse, ist als Information über den nächsten Verfahrensschritt zu verstehen. Zudem brachte sie damit zum Ausdruck, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin geeignet sein könnten, den vom Privatkläger erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs sogleich zu widerlegen. Dieses Vorgehen stand im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 StPO (wonach auch entlastende Umstände zu untersuchen sind) und gab der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, eine Verteidigungsstrategie zu bestimmen.