Der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ging es offensichtlich darum, dem in der Strafanzeige vom 27. Juni 2016 gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, sie habe im Zusammenhang mit der Festnahme des Privatklägers Amtsmissbrauch begangen, nachzugehen, d.h. den Sachverhalt zu klären. Dass die verfahrensleitende Staatsanwältin die Beschwerdeführerin in der Folge darüber informierte, dass sie ohne Aussage von ihr allenfalls eine Strafuntersuchung eröffnen müsse, ist als Information über den nächsten Verfahrensschritt zu verstehen.