Rechtlich lässt sich die Äusserung wie folgt einordnen: Zu Beginn der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass der Privatkläger verlange, die Strafuntersuchung auf sie auszudehnen. Dies war denn auch der Grund für die Einvernahme der Beschwerdeführerin. Der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ging es offensichtlich darum, dem in der Strafanzeige vom 27. Juni 2016 gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, sie habe im Zusammenhang mit der Festnahme des Privatklägers Amtsmissbrauch begangen, nachzugehen, d.h. den Sachverhalt zu klären.