Abgesehen davon ergibt sich aus den Akten nicht, dass sich die verfahrensleitende Staatsanwältin in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Weise ausgedrückt hatte. Vielmehr lässt sich dem Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2016, welches von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden ist, entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht hatte, dass ohne Aussage das Verfahren allenfalls ausgedehnt werden müsse. Hierauf hatte die Beschwerdeführerin Kontakt mit ihrem Anwalt aufgenommen. Rechtlich lässt sich die Äusserung wie folgt einordnen: