Dies umso mehr, als sie als Staatsanwältin über die Grundsätze des Strafverfahrensrechts Bescheid weiss. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass die Genugtuung subsidiären Charakter hat, somit nur geschuldet ist, sofern die Verletzung nicht anderswie gutzumachen ist (BREHM, a.a.O., N. 7 zu Art. 49 OR). Die Verletzung von Verfahrensrechten ist grundsätzlich auf dem Rechtsweg zu rügen.