würde unmittelbar nach der Einvernahme ein Strafverfahren eröffnet (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3.2.3), ist nicht einzugehen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Umstand im Zusammenhang mit der geltend gemachten Genugtuung von Belang sein soll. Hätte die Beschwerdeführerin Äusserungen der verfahrensleitenden Staatsanwältin tatsächlich als nicht rechtskonform empfunden, ist anzunehmen, dass sie sich sofort dagegen zur Wehr gesetzt hätte. Dies umso mehr, als sie als Staatsanwältin über die Grundsätze des Strafverfahrensrechts Bescheid weiss.