3.2.1.3. Auf den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe sich am Rande einer Nötigungshandlung bewegt, weil die verfahrensleitende Staatsanwältin gesagt habe, es müsse gegen die Beschwerdeführerin kein Strafverfahren eröffnet werden, sofern sie einige Fragen beantworte, bzw. sollte die Beschwerdeführerin an der Aussageverweigerung festhalten, -9-