Am 27. Juni 2016 ergänzte der Privatkläger seine Strafanzeige vom 21. Januar 2015 und beanzeigte explizit die Beschwerdeführerin (act. 19). Dieser Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den vorgängig beanzeigten B. teilweise vertreten habe und etwa aktenkundig sei, dass sie dem Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt habe. Der Privatkläger verlangte daher entsprechende Abklärungen darüber, ob und inwiefern die von ihm in seiner Strafanzeige als Amtsmissbrauch qualifizierten Handlungen der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien.