Aus der Strafanzeige des Privatklägers vom 21. Januar 2015 geht zudem der für die Strafuntersuchung anlassgebende Sachverhalt hervor. Im Rahmen der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016 (Mappe 1B) wurde ihr einleitend mitgeteilt, dass sie im Strafverfahren gegen B. und allfällig weiterer Amtsträger wegen Verdachts auf Amtsdelikte aufgrund einer Anzeige von E. als Auskunftsperson einvernommen werde. Am 27. Juni 2016 ergänzte der Privatkläger seine Strafanzeige vom 21. Januar 2015 und beanzeigte explizit die Beschwerdeführerin (act. 19).