6B_928/2014, a.a.O.). Vorliegend ist nicht bekannt, dass die Strafuntersuchung für die Beschwerdeführerin negative berufliche Konsequenzen hatte. Konkretes seelisches Leiden wird von der Beschwerdeführerin nicht beschrieben geschweige denn belegt. Die geltend gemachte Unbill ist damit nicht nachgewiesen. 3.2.1.2. Mit der Einstellung der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung ist zudem der durch die Eröffnung (allenfalls) einhergehende rechtliche Nachteil behoben, weshalb an der Klärung der Frage, ob bei Eröffnung der Strafuntersuchung ein hinreichender Tatverdacht bestanden hat, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht.