Es ist nicht selten, dass eine Strafuntersuchung Einfluss auf die berufliche Tätigkeit hat. Dies kann, muss aber nicht zwangsläufig eine schwere Belastung für eine beschuldigte Person darstellen, zumal dies von verschiedenen, auch individuellen Faktoren abhängig ist. Es reicht daher nicht aus, eine schwere Verletzung lediglich zu behaupten (vgl. BREHM, a.a.O., N. 7 und 22 zu Art. 49 OR). Für die Beurteilung, ob diese Belastung zu einer Genugtuung berechtigt, bedarf es einer Darlegung von konkreten Umständen, welche tatsächlich auf subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts -8-