Wenngleich unbestritten ist, dass mit Eröffnung einer Strafuntersuchung Unannehmlichkeiten entstehen und eine Strafuntersuchung auch eine psychische Belastung darstellen kann, begründet dies keinen Anspruch auf Genugtuung, bringt dies doch jede Strafverfolgung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 IV 163). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie habe aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit verstärkt unter der Strafuntersuchung gelitten, kann hierauf aufgrund der Pauschalität dieser Aussage nicht eingegangen werden. Es ist nicht selten, dass eine Strafuntersuchung Einfluss auf die berufliche Tätigkeit hat.