Die Untersuchungseröffnung stellt zudem nicht wie eine Zwangsmassnahme einen Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte des Tatverdächtigen dar, sondern klärt dessen Parteistellung und gewährt ihm somit die Angeschuldigtenrechte (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 309 StPO).