Ein Angeschuldigter kann sich gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht zur Wehr setzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 4.9). Dies, weil die Durchführung eines Strafverfahrens allein keinen rechtlichen Nachteil begründet, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 1). Die Untersuchungseröffnung stellt zudem nicht wie eine Zwangsmassnahme einen Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte des Tatverdächtigen dar, sondern klärt dessen Parteistellung und gewährt ihm somit die Angeschuldigtenrechte (ESTHER OMLIN,