3.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf Genugtuung zusammenfassend mit vier Argumenten: Erstens, weil trotz fehlendem Tatverdacht eine Strafuntersuchung gegen sie geführt worden sei, zweitens, weil sie von Zwangsmassnahmen betroffen gewesen sei, drittens, weil sie als Staatsanwältin besonders exponiert und unter Druck gewesen sei, wes- -7- halb die Gefahr bestanden habe, dass sie einer öffentlichen (Vor)verurteilung ausgesetzt werde, sowie viertens, weil die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Beschleunigungsgebot verletzt haben soll.