Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.1, mit weiterem Hinweis). Damit der Richter sich überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen; dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet ihn jedoch nicht davon, diesen anzutreten (BGE 120 II 97 E. 2b, mit [aktualisiertem] Hinweis auf BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49 OR).