ergehen lassen müssen, handle es sich nicht um schwere Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte. Die lange Verfahrensdauer sei zudem nicht nur der Verfahrensleitung anzulasten. Dass die private Adresse in den Akten aufgetaucht sei, sei ein Fehler gewesen. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von der entsprechenden Bitte der Beschwerdeführerin gehabt. Auch dies vermöge allerdings keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse darzustellen.