Eine Art Nötigung oder ein Druckversuch sei nie beabsichtigt gewesen. Bei den edierten Unterlagen (Arbeitsrapport und E-Mail-Kontakte zu B.) habe es sich grundsätzlich um beschlagnahmefähige Gegenstände (Beweismittel für eine etwaige Täterschaft) gehandelt. Die Editionen seien daher sachgerecht und verhältnismässig gewesen. Bei den Zwangsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin über sich habe -6-