Dies sei durch die Eingabe der Privatklägerschaft nicht möglich gewesen. Die Verfahrenseröffnung sei nicht wegen der Aussageverweigerung der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern weil sie zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass gewisse der inkriminierten Handlungen auch von der Beschwerdeführerin selbständig hätten initiiert worden sein können. Mit entsprechenden Aussagen hätte dieser Verdacht widerlegt werden können. Eine Art Nötigung oder ein Druckversuch sei nie beabsichtigt gewesen.