2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vor, dass die Editionen ihrer Ansicht nach rechtens gewesen seien. Zwar sei der Fokus auf den Hauptangeschuldigten gerichtet gewesen; aus verfahrenstaktischen Gründen sei aber darauf verzichtet worden, zu diesem Zeitpunkt die Verfahren zu trennen und die Einstellung gegen die Beschwerdeführerin vorzuziehen. Geplant gewesen sei eine Einstellung im Januar. Dies sei durch die Eingabe der Privatklägerschaft nicht möglich gewesen.