Dadurch habe der Privatkläger ebenfalls Zugang zu den Privatdaten der Beschwerdeführerin erhalten, was auch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstelle. Freilich bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Anonymisierung der Adresse einer im Verfahren involvierten Partei. Trotzdem müsse berücksichtigt werden, dass der Privatkläger vorbestraft sei, die Beschwerdeführerin besonders exponiert sei und schon von Beginn weg klar gewesen sei, dass ihr nichts vorgeworfen werden könne. Komme hinzu, dass ihre Privatadresse von keiner Relevanz gewesen sei.