Auch bei der Beschwerdeführerin habe die rechtswidrig eröffnete Strafuntersuchung zu einem enormen Druck und einer massiven Belastung geführt. Sie habe sich nie sicher sein können, ob nicht trotz fehlendem Tatverdacht Anklage erhoben werde. Im Zusammenhang mit der Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson habe die Beschwerdeführerin ihre Privatadresse mitgeteilt. Entgegen den Beteuerungen der sachbearbeitenden Person, die Privatadresse vertraulich zu behandeln, sei diese dann trotzdem in den Akten aufgetaucht. Dadurch habe der Privatkläger ebenfalls Zugang zu den Privatdaten der Beschwerdeführerin erhalten, was auch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstelle.