27. August 2019 verwertbare Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht finden lassen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Funktion als Staatsanwältin öffentlich exponiert und einem besonderen öffentlichen Druck ausgesetzt. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung in einem solchen Fall sei daher sorgfältig abzuwägen. Durch eine mutwillige bzw. nicht durchdachte Eröffnung eines Verfahrens bestehe die Gefahr, dass die beschuldigte Person auf Grund ihrer exponierten Stellung einer öffentlichen (Vor)verurteilung ausgesetzt werde. Auch bei der Beschwerdeführerin habe die rechtswidrig eröffnete Strafuntersuchung zu einem enormen Druck und einer massiven Belastung geführt.