eingeklagten Amtshandlungen gedient hätten. Entsprechend erschienen die Editionen sachgerecht und verhältnismässig. Es sei kein aus Art. 431 StPO abzuleitender Anspruch ersichtlich. Komme hinzu, dass es sich bei den Zwangsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin über sich habe ergehen lassen müssen, nicht um schwere Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine Beschränkung der Bewegungs- oder Verfügungsfreiheit gehandelt habe. Entsprechend werde aufgrund von "Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO" keine Entschädigung gesprochen.