2. 2.1. Zur verlangten Genugtuung führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der Einstellungsverfügung vom 16. März 2020 aus, nachdem die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung bestehende Verdachtsmomente nicht habe widerlegen können, sei auch gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin von Zwangsmassnahmen betroffen gewesen, insbesondere Editionen. Um Editionen durchzuführen, bedürfe es der Voraussetzungen von Art. 265 Abs. 1 StPO.