Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) und Entschädigungen (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Die Beschwerdeführerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 3'000.00. Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein.