Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte Einstellung an sich, sondern einzig gegen die in der Einstellungsverfügung vom 16. März 2020 der Beschwerdeführerin verweigerte Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 3'000.00.