" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Aargau vom 16. März 2020 sei bezüglich der verweigerten Genugtuung aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. 3.1. Mit Verfügung vom 14. April 2020 sistierte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens SBK.2020.99.