{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2020-11_2022-01-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4526", "Checksum": "65009f4ec811a425dd890c5b38e022a1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2020.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.01.2022 SBE.2020.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:04", "Checksum": "9c3aee586b779a2598a2cb3b21baacd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 24.01.2022 SBE.2020.11\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2020.11\nArt. 31\n\nEntscheid vom 24. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau\ngegnerin\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom\ngegenstand 16. März 2020 betreffend Genugtuung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess im gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Nötigung,\nFreiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs geführten Strafverfahren am\n16. März 2020 eine Einstellungsverfügung. Die Verfahrenskosten inkl.\nHonorarkostennote im Betrag von CHF 8'849.40 wurden auf die Staatskasse genommen. Weitergehende Entschädigungen wurden keine gesprochen.\n\n2.\nGegen diese ihr am 17. März 2020 zugestellte Einstellungsverfügung erhob\ndie Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichts des Kantons Aargau am 27. März 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Aargau vom 16. März\n2020 sei bezüglich der verweigerten Genugtuung aufzuheben.\n\n2.\nEs sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n3.\n3.1.\nMit Verfügung vom 14. April 2020 sistierte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\ndas Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens SBK.2020.99.\n\n3.2.\nMit Verfügung vom 15. Dezember 2021 stellte die Verfahrensleiterin der\nBeschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nfest, dass der im Verfahren SBK.2020.99 gefällte Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom\n22. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie hob die Verfahrenssistierung auf und forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur\nErstattung der Beschwerdeantwort auf.\n-3-\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 10. Januar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft des\nKantons Aargau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie frist- und formgerecht erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen\ndie von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte Einstellung\nan sich, sondern einzig gegen die in der Einstellungsverfügung vom\n16. März 2020 der Beschwerdeführerin verweigerte Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 3'000.00.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder\ndie wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den\nwirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten\n(Art. 422 ff. StPO) und Entschädigungen (Art. 429 ff. StPO) zu zählen\n(PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO).\n\nDie Beschwerdeführerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 3'000.00. Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in\nStrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht,\nsondern die Verfahrensleitung allein.\n\n2.\n2.1.\nZur verlangten Genugtuung führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der Einstellungsverfügung vom 16. März 2020 aus, nachdem die\nBeschwerdeführerin bei ihrer Befragung bestehende Verdachtsmomente\nnicht habe widerlegen können, sei auch gegen sie eine Strafuntersuchung\neröffnet worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin von Zwangsmassnahmen betroffen gewesen, insbesondere Editionen. Um Editionen\ndurchzuführen, bedürfe es der Voraussetzungen von Art. 265 Abs. 1 StPO.\nBei den edierten Unterlagen (Arbeitsrapporte und E-Mailkontakte zu B.)\nhabe es sich um grundsätzlich beschlagnahmefähige Gegenstände gehandelt, da diese als Beweismittel für eine etwaige Tatherrschaft betreffend die\n-4-\n\neingeklagten Amtshandlungen gedient hätten. Entsprechend erschienen\ndie Editionen sachgerecht und verhältnismässig. Es sei kein aus Art. 431\nStPO abzuleitender Anspruch ersichtlich. Komme hinzu, dass es sich bei\nden Zwangsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin über sich habe\nergehen lassen müssen, nicht um schwere Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine Beschränkung der Bewegungs- oder Verfügungsfreiheit gehandelt habe. Entsprechend werde aufgrund von \"Art. 430\nAbs. 1 lit. c StPO\" keine Entschädigung gesprochen.\n\n"}