Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2020.11 Art. 31 Entscheid vom 24. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegnerin Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 16. März 2020 betreffend Genugtuung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess im gegen die Be- schwerdeführerin wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Nötigung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs geführten Strafverfahren am 16. März 2020 eine Einstellungsverfügung. Die Verfahrenskosten inkl. Honorarkostennote im Betrag von CHF 8'849.40 wurden auf die Staats- kasse genommen. Weitergehende Entschädigungen wurden keine gespro- chen. 2. Gegen diese ihr am 17. März 2020 zugestellte Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 27. März 2020 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Aargau vom 16. März 2020 sei bezüglich der verweigerten Genugtuung aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu Las- ten des Staates zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 3. 3.1. Mit Verfügung vom 14. April 2020 sistierte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be- schwerdeverfahrens SBK.2020.99. 3.2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 stellte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fest, dass der im Verfahren SBK.2020.99 gefällte Entscheid der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie hob die Verfahrenssis- tierung auf und forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Erstattung der Beschwerdeantwort auf. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte Einstellung an sich, sondern einzig gegen die in der Einstellungsverfügung vom 16. März 2020 der Beschwerdeführerin verweigerte Ausrichtung einer Ge- nugtuung von Fr. 3'000.00. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) und Entschädigungen (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Die Beschwerdeführerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 3'000.00. Dem- nach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein. 2. 2.1. Zur verlangten Genugtuung führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau in der Einstellungsverfügung vom 16. März 2020 aus, nachdem die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung bestehende Verdachtsmomente nicht habe widerlegen können, sei auch gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin von Zwangs- massnahmen betroffen gewesen, insbesondere Editionen. Um Editionen durchzuführen, bedürfe es der Voraussetzungen von Art. 265 Abs. 1 StPO. Bei den edierten Unterlagen (Arbeitsrapporte und E-Mailkontakte zu B.) habe es sich um grundsätzlich beschlagnahmefähige Gegenstände gehan- delt, da diese als Beweismittel für eine etwaige Tatherrschaft betreffend die -4- eingeklagten Amtshandlungen gedient hätten. Entsprechend erschienen die Editionen sachgerecht und verhältnismässig. Es sei kein aus Art. 431 StPO abzuleitender Anspruch ersichtlich. Komme hinzu, dass es sich bei den Zwangsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin über sich habe ergehen lassen müssen, nicht um schwere Beeinträchtigungen ihrer Per- sönlichkeitsrechte wie eine Beschränkung der Bewegungs- oder Verfü- gungsfreiheit gehandelt habe. Entsprechend werde aufgrund von "Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO" keine Entschädigung gesprochen. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. März 2016 gegen B. ein Strafverfahren wegen "Verdachts auf Amtsde- likte" eröffnet habe. Am 12. Dezember 2016 sei die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau als Auskunftsperson be- fragt worden. Als sie von ihrem Recht, keine Aussage zu machen, Ge- brauch gemacht habe, habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sofort ein Strafverfahren gegen sie eröffnet. Mehrere Anfragen, was ihr vor- geworfen werde, seien unbeantwortet geblieben. Bis heute sei der Be- schwerdeführerin nicht klar, was ihr vorgeworfen worden sei, was auch vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. November 2019 fest- gestellt worden sei. Mit Entscheid vom 14. November 2017 habe das Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Privatklägers teilweise gutgeheissen. Auch in der Folge sei das Strafverfahren nur sehr langsam geführt worden. So seien die beiden Zeugen C. und D. erst am 28. August 2018 befragt worden. Im Anschluss an diese Einvernahmen sei wieder lange nichts geschehen. Im Januar 2019 und auch in den Folgemonaten sei entgegen vorgängiger Ankündigung keine Einstellungsverfügung er- gangen. Erst ein Jahr später, am 28. November 2019, sei den Parteien die förmliche Einstellung in Aussicht gestellt worden. Am 16. März 2020 habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau endlich die Einstellungsverfü- gung erlassen. Das Beschleunigungsgebot sei mehrfach verletzt worden, was das Obergericht des Kantons Aargau bereits in seinem Entscheid vom 14. November 2017 festgestellt habe. Gegen die Beschwerdeführerin seien unbestrittenermassen Zwangsmass- nahmen angeordnet worden, indem E-Mails und Aufzeichnungen betref- fend ihre Arbeitszeit ediert worden seien. Während des gesamten Strafver- fahrens sei unklar gewesen, was der Beschwerdeführerin eigentlich vorge- worfen werde. Auch im Entsiegelungsverfahren (bezüglich der sicherge- stellten E-Mails) habe der angebliche Tatverdacht nicht begründet werden können. Entsprechend habe das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 19. November 2019 festgehalten, es würden sich weder im Entsiegelungsgesuch vom 25. Januar 2019 noch in der Verbesserung vom -5- 27. August 2019 verwertbare Ausführungen zum hinreichenden Tatver- dacht finden lassen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Funktion als Staatsanwältin öffentlich exponiert und einem besonderen öffentlichen Druck ausgesetzt. Die Eröff- nung einer Strafuntersuchung in einem solchen Fall sei daher sorgfältig ab- zuwägen. Durch eine mutwillige bzw. nicht durchdachte Eröffnung eines Verfahrens bestehe die Gefahr, dass die beschuldigte Person auf Grund ihrer exponierten Stellung einer öffentlichen (Vor)verurteilung ausgesetzt werde. Auch bei der Beschwerdeführerin habe die rechtswidrig eröffnete Strafuntersuchung zu einem enormen Druck und einer massiven Belastung geführt. Sie habe sich nie sicher sein können, ob nicht trotz fehlendem Tat- verdacht Anklage erhoben werde. Im Zusammenhang mit der Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson habe die Beschwerdeführerin ihre Privatadresse mitgeteilt. Entgegen den Beteuerungen der sachbearbeiten- den Person, die Privatadresse vertraulich zu behandeln, sei diese dann trotzdem in den Akten aufgetaucht. Dadurch habe der Privatkläger eben- falls Zugang zu den Privatdaten der Beschwerdeführerin erhalten, was auch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstelle. Freilich bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Anonymisierung der Adresse einer im Ver- fahren involvierten Partei. Trotzdem müsse berücksichtigt werden, dass der Privatkläger vorbestraft sei, die Beschwerdeführerin besonders exponiert sei und schon von Beginn weg klar gewesen sei, dass ihr nichts vorgewor- fen werden könne. Komme hinzu, dass ihre Privatadresse von keiner Re- levanz gewesen sei. 2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vor, dass die Editionen ihrer Ansicht nach rechtens gewesen seien. Zwar sei der Fokus auf den Hauptangeschuldigten gerichtet gewesen; aus ver- fahrenstaktischen Gründen sei aber darauf verzichtet worden, zu diesem Zeitpunkt die Verfahren zu trennen und die Einstellung gegen die Be- schwerdeführerin vorzuziehen. Geplant gewesen sei eine Einstellung im Januar. Dies sei durch die Eingabe der Privatklägerschaft nicht möglich ge- wesen. Die Verfahrenseröffnung sei nicht wegen der Aussageverweige- rung der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern weil sie zum damaligen Zeit- punkt davon ausgegangen sei, dass gewisse der inkriminierten Handlun- gen auch von der Beschwerdeführerin selbständig hätten initiiert worden sein können. Mit entsprechenden Aussagen hätte dieser Verdacht wider- legt werden können. Eine Art Nötigung oder ein Druckversuch sei nie be- absichtigt gewesen. Bei den edierten Unterlagen (Arbeitsrapport und E-Mail-Kontakte zu B.) habe es sich grundsätzlich um beschlagnahmefä- hige Gegenstände (Beweismittel für eine etwaige Täterschaft) gehandelt. Die Editionen seien daher sachgerecht und verhältnismässig gewesen. Bei den Zwangsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin über sich habe -6- ergehen lassen müssen, handle es sich nicht um schwere Beeinträchtigun- gen der Persönlichkeitsrechte. Die lange Verfahrensdauer sei zudem nicht nur der Verfahrensleitung anzulasten. Dass die private Adresse in den Ak- ten aufgetaucht sei, sei ein Fehler gewesen. Allerdings habe die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von der entsprechenden Bitte der Beschwerdeführerin gehabt. Auch dies vermöge allerdings keine schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse darzustellen. 3. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Auch familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens können eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse begründen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Ge- nugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträg- licher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflich- tigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aus- sicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.1, mit weiterem Hinweis). Damit der Richter sich über- haupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen; dass der Gefühlsbereich dem Be- weis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet ihn jedoch nicht davon, die- sen anzutreten (BGE 120 II 97 E. 2b, mit [aktualisiertem] Hinweis auf BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49 OR). 3.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf Genugtuung zu- sammenfassend mit vier Argumenten: Erstens, weil trotz fehlendem Tat- verdacht eine Strafuntersuchung gegen sie geführt worden sei, zweitens, weil sie von Zwangsmassnahmen betroffen gewesen sei, drittens, weil sie als Staatsanwältin besonders exponiert und unter Druck gewesen sei, wes- -7- halb die Gefahr bestanden habe, dass sie einer öffentlichen (Vor)verurtei- lung ausgesetzt werde, sowie viertens, weil die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Beschleunigungsgebot verletzt haben soll. 3.2.1. 3.2.1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a - c StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichen- der Tatverdacht ergibt, sie Zwangsmassnahmen anordnet oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist. Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die be- schuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfü- gung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfecht- bar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Ein Angeschuldigter kann sich gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht zur Wehr setzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 4.9). Dies, weil die Durchführung eines Strafverfah- rens allein keinen rechtlichen Nachteil begründet, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 1). Die Un- tersuchungseröffnung stellt zudem nicht wie eine Zwangsmassnahme ei- nen Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte des Tatverdächtigen dar, son- dern klärt dessen Parteistellung und gewährt ihm somit die Angeschuldig- tenrechte (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 309 StPO). Wenngleich unbestritten ist, dass mit Eröffnung einer Strafuntersuchung Unannehmlichkeiten entstehen und eine Strafuntersuchung auch eine psy- chische Belastung darstellen kann, begründet dies keinen Anspruch auf Genugtuung, bringt dies doch jede Strafverfolgung mit sich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 IV 163). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie habe aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit verstärkt unter der Strafuntersuchung gelitten, kann hierauf aufgrund der Pauschalität dieser Aussage nicht ein- gegangen werden. Es ist nicht selten, dass eine Strafuntersuchung Einfluss auf die berufliche Tätigkeit hat. Dies kann, muss aber nicht zwangsläufig eine schwere Belastung für eine beschuldigte Person darstellen, zumal dies von verschiedenen, auch individuellen Faktoren abhängig ist. Es reicht daher nicht aus, eine schwere Verletzung lediglich zu behaupten (vgl. BREHM, a.a.O., N. 7 und 22 zu Art. 49 OR). Für die Beurteilung, ob diese Belastung zu einer Genugtuung berechtigt, bedarf es einer Darlegung von konkreten Umständen, welche tatsächlich auf subjektiv schweres Empfin- den schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts -8- 6B_928/2014, a.a.O.). Vorliegend ist nicht bekannt, dass die Strafuntersu- chung für die Beschwerdeführerin negative berufliche Konsequenzen hatte. Konkretes seelisches Leiden wird von der Beschwerdeführerin nicht beschrieben geschweige denn belegt. Die geltend gemachte Unbill ist da- mit nicht nachgewiesen. 3.2.1.2. Mit der Einstellung der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafun- tersuchung ist zudem der durch die Eröffnung (allenfalls) einhergehende rechtliche Nachteil behoben, weshalb an der Klärung der Frage, ob bei Er- öffnung der Strafuntersuchung ein hinreichender Tatverdacht bestanden hat, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Soweit die Beschwerdeführerin die besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse damit begründet, dass ihr bis heute (Be- schwerde, S. 3 Ziff. 1.1) nicht klar sei, was ihr eigentlich vorgeworfen wor- den ist, ist dies zumindest aus objektiver Sicht nur schwer nachvollziehbar, zumal sich die Vorwürfe der Einstellungsverfügung vom 16. März 2020 (ab Ziff. 13) entnehmen lassen. Aus der Strafanzeige des Privatklägers vom 21. Januar 2015 geht zudem der für die Strafuntersuchung anlassgebende Sachverhalt hervor. Im Rahmen der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016 (Mappe 1B) wurde ihr einleitend mitgeteilt, dass sie im Strafverfahren gegen B. und allfällig weiterer Amtsträger wegen Ver- dachts auf Amtsdelikte aufgrund einer Anzeige von E. als Auskunftsperson einvernommen werde. Am 27. Juni 2016 ergänzte der Privatkläger seine Strafanzeige vom 21. Januar 2015 und beanzeigte explizit die Beschwer- deführerin (act. 19). Dieser Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den vorgängig beanzeigten B. teilweise vertreten habe und etwa aktenkundig sei, dass sie dem Zwangsmassnahmengericht An- trag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt habe. Der Privatkläger verlangte daher entsprechende Abklärungen darüber, ob und inwiefern die von ihm in seiner Strafanzeige als Amtsmissbrauch qualifizierten Handlun- gen der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien. Seine Ausführungen sowie weitere Erläuterungen dazu lassen sich schliesslich auch dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau SBK.2017.101 vom 14. November 2017 in E. 3.5.4 und 5.4 entnehmen (act. 48). Im Übrigen äusserte sich die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. April 2018 (act. 72) ausführlich zur Rechtmässigkeit der ihr zum Vorwurf gemachten Amtshandlungen. 3.2.1.3. Auf den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe sich am Rande einer Nötigungshandlung bewegt, weil die verfahrensleitende Staatsanwältin gesagt habe, es müsse gegen die Beschwerdeführerin kein Strafverfahren eröffnet werden, sofern sie einige Fragen beantworte, bzw. sollte die Beschwerdeführerin an der Aussageverweigerung festhalten, -9- würde unmittelbar nach der Einvernahme ein Strafverfahren eröffnet (Be- schwerde, S. 6 Ziff. 3.2.3), ist nicht einzugehen, da nicht ersichtlich ist, in- wiefern dieser Umstand im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ge- nugtuung von Belang sein soll. Hätte die Beschwerdeführerin Äusserungen der verfahrensleitenden Staatsanwältin tatsächlich als nicht rechtskonform empfunden, ist anzunehmen, dass sie sich sofort dagegen zur Wehr ge- setzt hätte. Dies umso mehr, als sie als Staatsanwältin über die Grundsätze des Strafverfahrensrechts Bescheid weiss. Zu erinnern ist in diesem Zu- sammenhang daran, dass die Genugtuung subsidiären Charakter hat, so- mit nur geschuldet ist, sofern die Verletzung nicht anderswie gutzumachen ist (BREHM, a.a.O., N. 7 zu Art. 49 OR). Die Verletzung von Verfahrensrech- ten ist grundsätzlich auf dem Rechtsweg zu rügen. Abgesehen davon ergibt sich aus den Akten nicht, dass sich die verfah- rensleitende Staatsanwältin in der von der Beschwerdeführerin geschilder- ten Weise ausgedrückt hatte. Vielmehr lässt sich dem Einvernahmeproto- koll vom 12. Dezember 2016, welches von der Beschwerdeführerin unter- zeichnet worden ist, entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht hatte, dass ohne Aussage das Verfahren allenfalls ausgedehnt werden müsse. Hierauf hatte die Beschwerdeführerin Kontakt mit ihrem Anwalt aufgenommen. Rechtlich lässt sich die Äusserung wie folgt einordnen: Zu Beginn der Einvernahme wurde die Beschwerdeführe- rin darauf aufmerksam gemacht, dass der Privatkläger verlange, die Straf- untersuchung auf sie auszudehnen. Dies war denn auch der Grund für die Einvernahme der Beschwerdeführerin. Der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau ging es offensichtlich darum, dem in der Strafanzeige vom 27. Juni 2016 gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, sie habe im Zusammenhang mit der Festnahme des Privatklägers Amtsmissbrauch begangen, nachzugehen, d.h. den Sachverhalt zu klären. Dass die verfah- rensleitende Staatsanwältin die Beschwerdeführerin in der Folge darüber informierte, dass sie ohne Aussage von ihr allenfalls eine Strafuntersu- chung eröffnen müsse, ist als Information über den nächsten Verfahrens- schritt zu verstehen. Zudem brachte sie damit zum Ausdruck, dass die Aus- sagen der Beschwerdeführerin geeignet sein könnten, den vom Privatklä- ger erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs sogleich zu widerlegen. Die- ses Vorgehen stand im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 StPO (wonach auch ent- lastende Umstände zu untersuchen sind) und gab der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, eine Verteidigungsstrategie zu bestimmen. Dies hatte die Beschwerdeführerin auch erkannt, nahm sie doch Rücksprache mit ihrem Verteidiger. Nötigendes Verhalten ist nicht zu erkennen. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf Genugtuung weiter im Erlass von gegen sie gerichteten Zwangsmassnahmen begründet. Aller- dings wird von ihr erneut nicht begründet, weshalb und inwiefern sie durch - 10 - die Edition von (beruflicher) Agenda und (beruflichen) E-Mails in ihren per- sönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt worden sein soll, zumal Art. 431 Abs. 1 StPO entgegen ihrer Ansicht nicht Grundlage für die geltend gemachte Genugtuung sein kann: Die Editionsverfügung vom 20. Dezember 2018 richtete sich gegen den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, den Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres (act. 93). Die Beschwerde- führerin unterlag aufgrund ihrer Stellung als beschuldigte Person keiner Herausgabepflicht (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO) und somit, entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1.3), auch keinem Zwang, abgesehen da- von, dass der Gesetzgeber bezüglich der blossen Herausgabepflicht offen- bar gar nicht von einer Zwangsmassnahme ausgeht (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 265 StPO m.w.H.), sondern vielmehr von einer Vorbereitungshandlung hierfür. Nachdem der Mitbe- schuldigte und die Beschwerdeführerin (act. 106) in der Folge die Siege- lung der edierten Akten verlangten und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gestellte Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 19. November 2019 ab- wies, soweit es überhaupt darauf eintrat (act. 132), fand tatsächlich gar kein Eingriff in die persönlichen Rechte der Beschwerdeführerin statt. Damit ent- fällt vorliegend Art. 431 Abs. 1 StPO, welcher voraussetzt, dass gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewendet wurden, als Grundlage für eine Genugtuung. Eine Zwangsmassnahme ge- genüber der Beschwerdeführerin – die Beschlagnahme der edierten Akten – erfolgte aufgrund des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nämlich gerade nicht. Nach dem Gesagten stellt die Editionsverfügung vom 20. Dezember 2018 keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin dar, weshalb auch dieser Umstand keine Genugtuung rechtfertigt. 3.2.3. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, dass sie als Staatsanwältin beson- ders exponiert und öffentlichem Druck ausgesetzt gewesen sei. Die Eröff- nung eines Strafverfahrens gegen eine Staatsanwältin sei daher sorgfältig abzuwägen. Zudem habe die Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung be- standen. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass die vorliegende Strafuntersuchung publik geworden wäre. Auch die Beschwerdeführerin belegt dies nicht. Al- lein die Gefahr, dass die Strafuntersuchung hätte publik werden können, berechtigt nicht zu einer Genugtuung. Auch was die Privatadresse der Be- schwerdeführerin anbelangt, welche nicht vertraulich behandelt worden ist, - 11 - ist mangels substanziierter Vorbringen nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch tatsächlich eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten haben könnte. 3.2.4. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Genugtuungsanspruch schliess- lich damit, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mehrfach das Beschleunigungsgebot verletzt haben soll. Es trifft zu, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 14. November 2017 (SBK.2017.90) eine Rechtsverzö- gerung festgestellt hat, dies allerdings in dem gegen den Mitbeschuldigten geführten Verfahren und zwar in einer Phase (13. April bis 6. Oktober 2016), in welcher gegen die Beschwerdeführerin noch gar keine Strafun- tersuchung eröffnet worden war (vgl. dazu act. 26: Eröffnung der Strafun- tersuchung am 12. Dezember 2016). Festzustellen ist weiter, dass die Be- schwerdeführerin selber zu Verzögerungen beigetragen hatte. So retour- nierte ihr Verteidiger die ihm am 21. Dezember 2017 (act. 50) bzw. am 23. Januar 2018 (act. 54) zur Einsicht zugestellten Akten erst am 12. März 2018 und beantragte er mit der Rücksendung der Akten nochmals eine Fristerstreckung bis am 6. April 2018 für eine Stellungnahme (act. 56, 60). Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt wiederum nicht ansatzweise dar, inwiefern sie durch die ihrer Meinung nach stattge- fundenen Rechtsverzögerungen in ihren persönlichen Verhältnissen tat- sächlich schwer betroffen gewesen wäre. Dies wäre umso wichtiger gewe- sen, weil sich die Beschwerdeführerin während der laufenden Strafunter- suchung nie mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Gehör zu verschaf- fen versucht hat, was objektiv betrachtet grundsätzlich gegen eine schwere Betroffenheit spricht. Gegenteiliges wäre, wie ausgeführt, substanziiert vor- zubringen gewesen. Eine übermässige Belastung der Beschwerdeführerin ist damit nicht darge- tan, weshalb ihr Genugtuungsbegehren auch in diesem Punkt unbegründet ist. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Ent- schädigung besteht nicht. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 657.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard