Darin ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken. Andere Umstände, welche auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil schliessen liessen, werden von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 Sozialversicherungsrecht 43 I. Sozialversicherungsrecht