hung der Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft zu erblicken. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt hingegen etwa bei Haftentlassungsentscheiden vor oder wenn sich die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verwertungsverbots von Beweisen und deren Entfernung aus den Strafakten gezwungen sieht, das Strafverfahren einzustellen (E. 2.4 und 2.5 des erwähnten Urteils). Vorliegend dürfte es einzig darum gehen, den Strafbefehl im von der Vorinstanz verlangten Sinne unterzeichnen zu lassen und den Parteien erneut zuzustellen. Darin ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken.