1.3. Verfahrensleitende Entscheide eines erstinstanzlichen Gerichts können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Dies ist beispielsweise bei einer Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersuchung in der Regel nicht der Fall. Kein solcher Nachteil ist zudem in einer Verzögerung des Strafverfahrens oder einer möglichen Erhö- 2017 Strafprozessrecht 39