Damit hat sie (analog Art. 329 Abs. 2 StPO) gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass derzeit kein Urteil ergehen kann, das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen, sondern fortzuführen ist. Gestützt auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Verfügung vom 7. Juni 2017 daher nicht als verfahrenserledigend, sondern als verfahrensleitend im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO zu qualifizieren. 1.3. Verfahrensleitende Entscheide eines erstinstanzlichen Gerichts können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.