Diese seien weder mit der StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar. Die vorliegende Verfügung wirkt sich auf den Ablauf und die Fortführung des Verfahrens aus. Wenngleich die Rückweisung vorliegend mit der Ungültigkeit des Strafbefehls begründet wird, ändert dies nichts daran, dass mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz das Verfahren nicht beendet wird. Vielmehr hat das Gericht den Strafbefehl in diesem Fall aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 356 Abs. 5 StPO). Entsprechend dieser Vorgabe hat die Vorinstanz denn auch entschieden (Dispositiv-Ziffer 2).