schwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens beträfen, ausgeschlossen. Dabei handle es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung bezögen. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen würden, beschränke die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Diese seien weder mit der StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar.