1.2. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 202 E. 2.1 sowie 143 IV 175 E. 2.2 (im Zusammenhang mit einem Strafbefehl) den Rückweisungsbeschluss eines Gerichts als verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO qualifiziert. Begründet wird dies damit, dass Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen sei, wonach verfahrensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden könnten. Nach der Rechtsprechung sei die unmittelbare Be- 38 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017