329 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 5 StPO nicht, ist das Verfahren doch sowohl im einen wie auch im anderen Fall von der Staatsanwaltschaft fortzuführen. Nichtsdestotrotz wurden derartige Entscheide bisher von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit der Begründung, dass mit ihnen die anhängig gemachten erstinstanzlichen Hauptverfahren faktisch beendet würden, als verfahrenserledigend und folglich gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b 1. Teilsatz StPO als mit Beschwerde anfechtbar erachtet. 1.2.