Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 7. Juni 2017 einen am 22. Juni 2016 erlassenen und in Vertretung unterschriebenen Strafbefehl zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurück. Gleichzeitig sistierte er das Hauptverfahren und ordnete er die Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Lenz- 2017 Strafprozessrecht 37 burg-Aarau an. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit am 22. Juni 2017 erhobener Beschwerde die Aufhebung dieser Verfügung. Aus den Erwägungen