36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017 Die in E. 2.2.2. hievor gemachten Ausführungen gelten deshalb analog auch für die Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Verfahren vorsieht. Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verletzt, indem sie ihr keine Gelegenheit eingeräumt hat, vor dem Entscheid zum Entlassungsgesuch des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen.