{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-09-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2017-31_2017-09-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2429", "Checksum": "d73a226717edbcac93a9c85c79137652"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2017.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 26.09.2017 SBE.2017.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO \nEine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:05", "Checksum": "8812edfa64b272474b95cf408582560d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 26.09.2017 SBE.2017.31\nRegeste:\nArt. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO \nEine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall.\n\n36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017\n\nDie in E. 2.2.2. hievor gemachten Ausführungen gelten deshalb\nanalog auch für die Entlassung der beschuldigten Person aus dem\nvorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Verfahren vorsieht. Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der\nStaatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verletzt, indem sie ihr keine Gelegenheit eingeräumt hat, vor dem Entscheid zum Entlassungsgesuch\ndes Beschwerdegegners Stellung zu nehmen.\n\n3 Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393\nAbs. 1 lit. b StPO\nEine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des\nFalls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine\nAnklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender\nEntscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur\nmit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden\nNachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall.\n\nAus dem Entscheid der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 26. September 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau gegen D.G. (SBE.2017.31).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung)\n\nDer Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung\nvom 7. Juni 2017 einen am 22. Juni 2016 erlassenen und in Vertretung unterschriebenen Strafbefehl zur Durchführung eines neuen\nVorverfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurück.\nGleichzeitig sistierte er das Hauptverfahren und ordnete er die Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Lenz-\n2017 Strafprozessrecht 37\n\nburg-Aarau an. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte\nmit am 22. Juni 2017 erhobener Beschwerde die Aufhebung dieser\nVerfügung.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1.\nDie Frage der Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO erfolgte\nRückweisung wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in\nStrafsachen des Obergerichts vom 7. September 2011 (unpublizierte\nE. 1.1. von AGVE 2011 Nr. 21) bisher bejaht. Dasselbe gilt auch für\ndie im Strafbefehlsverfahren dazu im Wesentlichen analoge Bestimmung von Art. 356 Abs. 5 StPO (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 356\nStPO). Hinsichtlich der Wirkungen bzw. prozessualen Folgen unterscheiden sich Art. 329 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 5 StPO nicht, ist das\nVerfahren doch sowohl im einen wie auch im anderen Fall von der\nStaatsanwaltschaft fortzuführen. Nichtsdestotrotz wurden derartige\nEntscheide bisher von der Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichts mit der Begründung, dass mit ihnen die anhängig gemachten erstinstanzlichen Hauptverfahren faktisch beendet würden,\nals verfahrenserledigend und folglich gestützt auf Art. 393 Abs. 1\nlit. b 1. Teilsatz StPO als mit Beschwerde anfechtbar erachtet.\n1.2.\nDas Bundesgericht hat im Entscheid 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 202 E. 2.1 sowie\n143 IV 175 E. 2.2 (im Zusammenhang mit einem Strafbefehl) den\nRückweisungsbeschluss eines Gerichts als verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO qualifiziert. Begründet wird dies damit, dass Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO im\nZusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen sei, wonach verfahrensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten\nwerden könnten. Nach der Rechtsprechung sei die unmittelbare Be-\n38 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017\n\n"}