36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017 Die in E. 2.2.2. hievor gemachten Ausführungen gelten deshalb analog auch für die Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Ver- fahren vorsieht. Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verletzt, indem sie ihr keine Gele- genheit eingeräumt hat, vor dem Entscheid zum Entlassungsgesuch des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. 3 Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Eine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechts- genüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall. Aus dem Entscheid der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts vom 26. September 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau gegen D.G. (SBE.2017.31). Sachverhalt (Zusammenfassung) Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 7. Juni 2017 einen am 22. Juni 2016 erlassenen und in Vertre- tung unterschriebenen Strafbefehl zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurück. Gleichzeitig sistierte er das Hauptverfahren und ordnete er die Rück- übertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Lenz- 2017 Strafprozessrecht 37 burg-Aarau an. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit am 22. Juni 2017 erhobener Beschwerde die Aufhebung dieser Verfügung. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwalt- schaft gegen eine gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO erfolgte Rückweisung wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 7. September 2011 (unpublizierte E. 1.1. von AGVE 2011 Nr. 21) bisher bejaht. Dasselbe gilt auch für die im Strafbefehlsverfahren dazu im Wesentlichen analoge Bestim- mung von Art. 356 Abs. 5 StPO (vgl. SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 356 StPO). Hinsichtlich der Wirkungen bzw. prozessualen Folgen unter- scheiden sich Art. 329 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 5 StPO nicht, ist das Verfahren doch sowohl im einen wie auch im anderen Fall von der Staatsanwaltschaft fortzuführen. Nichtsdestotrotz wurden derartige Entscheide bisher von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit der Begründung, dass mit ihnen die anhängig ge- machten erstinstanzlichen Hauptverfahren faktisch beendet würden, als verfahrenserledigend und folglich gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b 1. Teilsatz StPO als mit Beschwerde anfechtbar erachtet. 1.2. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_171/2017 vom 21. Au- gust 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 202 E. 2.1 sowie 143 IV 175 E. 2.2 (im Zusammenhang mit einem Strafbefehl) den Rückweisungsbeschluss eines Gerichts als verfahrensleitenden Ent- scheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO qualifi- ziert. Begründet wird dies damit, dass Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen sei, wonach verfah- rensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden könnten. Nach der Rechtsprechung sei die unmittelbare Be- 38 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017 schwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens beträfen, ausgeschlossen. Dabei handle es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Ver- fahrens vor und während der Hauptverhandlung bezögen. Bei Anord- nungen über den Verfahrensgang, die vor Eröffnung der Hauptver- handlung getroffen würden, beschränke die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Diese seien we- der mit der StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar. Die vorliegende Verfügung wirkt sich auf den Ablauf und die Fortführung des Verfahrens aus. Wenngleich die Rückweisung vorliegend mit der Ungültigkeit des Strafbefehls begründet wird, än- dert dies nichts daran, dass mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz das Verfahren nicht beendet wird. Vielmehr hat das Ge- richt den Strafbefehl in diesem Fall aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 356 Abs. 5 StPO). Entsprechend dieser Vor- gabe hat die Vorinstanz denn auch entschieden (Dispositiv-Ziffer 2). Damit hat sie (analog Art. 329 Abs. 2 StPO) gleichzeitig zum Aus- druck gebracht, dass derzeit kein Urteil ergehen kann, das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen, sondern fortzuführen ist. Gestützt auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Verfügung vom 7. Juni 2017 daher nicht als verfahrenserledigend, sondern als verfahrensleitend im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO zu qualifizieren. 1.3. Verfahrensleitende Entscheide eines erstinstanzlichen Gerichts können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Dies ist beispielsweise bei einer Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersu- chung in der Regel nicht der Fall. Kein solcher Nachteil ist zudem in einer Verzögerung des Strafverfahrens oder einer möglichen Erhö- 2017 Strafprozessrecht 39 hung der Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft zu erblicken. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt hingegen etwa bei Haft- entlassungsentscheiden vor oder wenn sich die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verwertungsverbots von Beweisen und deren Entfer- nung aus den Strafakten gezwungen sieht, das Strafverfahren einzu- stellen (E. 2.4 und 2.5 des erwähnten Urteils). Vorliegend dürfte es einzig darum gehen, den Strafbefehl im von der Vorinstanz verlangten Sinne unterzeichnen zu lassen und den Parteien erneut zuzustellen. Darin ist kein nicht wieder gutzuma- chender Nachteil zu erblicken. Andere Umstände, welche auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil schliessen liessen, werden von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 Sozialversicherungsrecht 43 I. Sozialversicherungsrecht 4 Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 39 UVG; Art. 50 UVV Die Vornahme eines Blobbing-Sprunges ist auch nach Instruktion nicht beeinfluss- bzw. kontrollierbar und kann selbst bei günstigen Verhältnis- sen und Tragen von Sicherheitsausrüstungen zu gravierenden Verletzun- gen führen. Die Gefahr des Eintritts derartiger Verletzungen lässt sich trotz sämtlichen zur Verfügung stehenden Sicherheitsvorkehrungen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, weshalb ein Blobbing-Sprung als ein absolutes Wagnis zu qualifizieren ist. Entsprechend ist eine Kürzung des Taggeldanspruchs aus der Unfallversicherung um die Hälfte zulässig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 28. März 2016, i.S. S.R. gegen S. Unfallversicherung (VBE.2016.721). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Ver- sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die in- folge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288 f.).