Eine solche Differenzierung ist entsprechend nicht angebracht und würde, wie noch zu zeigen sein wird, insbesondere in der Praxis zu unwägbaren Schwierigkeiten führen. Zusammengefasst erscheint somit sowohl nach dem Wortlaut wie auch nach Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2bis AnwT, welcher in allgemeiner Weise von "einfachen" und "schwierigen" Fällen spricht, eine Reduktion des Stundenansatzes je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit nicht als zulässig. 2.3.2.