Vom Wortlaut ausgehend drängt sich bereits aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ("Fällen") der Schluss auf, dass keine Differenzierung nach Schwierigkeitsgraden innerhalb eines einzelnen Falls zulässig, sondern die Schwierigkeit eines Falls als Ganzes zu beurteilen ist. Überdies erscheint als Sinn und Zweck der Bestimmung, dem urteilenden Gericht die Möglichkeit zu geben, Entschädigungen in unbilligem Ausmass (nach oben wie nach unten) zu vermeiden, indem bei in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht sehr komplexen Fällen ein höherer Stundenansatz und in absoluten Bagatellfällen entsprechend ein tieferer Ansatz gewährt werden kann.