2.3. 2.3.1. Gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in Strafsachen in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. Gemäss § 9 Abs. 3 AnwT gilt diese Entschädigung auch für die amtliche Verteidigung. Vom Wortlaut ausgehend drängt sich bereits aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ("Fällen") der Schluss auf, dass keine Differenzierung nach Schwierigkeitsgraden innerhalb eines einzelnen Falls zulässig, sondern die Schwierigkeit eines Falls als Ganzes zu beurteilen ist.