2.2. Die Vorinstanz kürzte die Kostennote des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, die Teilnahme des Strafverteidigers an Einvernahmen sei zwar ein von Verfassungs wegen geschütztes Recht, es handle sich dabei aber um eine weitgehend passive Tätigkeit, insbesondere, da seine blosse Anwesenheit an der Einvernahme deren ordnungsgemässen Ablauf zu garantieren vermöge. Für solche passiven Tätigkeiten sei eine Herabsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 180.00 gerechtfertigt. 2.3. 2.3.1. Gemäss § 9 Abs. 2bis