Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe die mit Kostennote vom 21. Mai 2013 beantragte Entschädigung hinsichtlich des Zeitaufwands genehmigt, die Entschädigung sei indes zu Unrecht zu unterschiedlichen Stundenansätzen erfolgt. Die Teilnahme an Einvernahmen sei anstatt mit dem gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT üblichen Regelstundensatz von Fr. 220.00 nur mit dem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.00 entschädigt worden, was sich lediglich in den Fällen, bei welchen seine Substitutin an den Einvernahmen teilgenommen habe, rechtfertige, jedoch nicht dort, wo er selbst an den Einvernahmen anwesend gewesen sei (8. Juli 2012 und 27. März 2013; Zeitaufwand 5.4 Stunden).