Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe die mit Kostennote vom 21. Mai 2013 beantragte Entschädigung hinsichtlich des Zeitaufwands genehmigt, die Entschädigung sei indes zu Unrecht zu unterschiedlichen Stundenansätzen erfolgt.